1. Die Mitglieder unterliegen der allgemeinen Hausordnung. Den Anweisungen der Übungsleiter oder deren Vertreter ist unbedingt Folge zu leisten.
2. Änderungen der Trainingstage, -zeiten und des Trainingsortes bleibt dem Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) vorbehalten und berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.
3. Die Vertragslaufzeit beginnt zum ersten des Monats, in welchem der Vertrag unterzeichnet wurde.
4. Im Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) werden Kontaktsportarten unterrichtet. Berührungen durch Trainer oder Mitschüler, die dem Training dienen, bedürfen keiner weiteren Erlaubnis.
5. Bei Schüler- und Studentenermäßigungen ist ein Nachweis, jedes halbe Jahr, unaufgefordert an das Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) schriftlich zu übermitteln. Ansonsten gilt der normale Tarif.
6. Das Rauchen in und vor den Räumen des Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) ist nicht gestattet.
7. Zwischen Weihnachten und Neujahr, sowie an den gesetzlichen Feiertagen bleibt das Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) geschlossen oder es wird ein entsprechender Feiertagsstundenplan ausgehängt.
8. Das Mitglied versichert, dass er über Gefahren und Risiken der von ihm gewählten Sportart ordnungsgemäß belehrt wurde. Der Gesundheitszustand wurde erörtert. Im Rahmen der Belehrung und Aufklärung versichert der Teilnehmer, dass er frei von ansteckenden Krankheiten ist und solchen, die eine sportliche Tätigkeit der gewählten Art nicht zulassen.
9. Anschriftenänderungen sind dem Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) umgehend in schriftlicher Form mitzuteilen. Ein Wechsel des Wohnsitzes berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.
10. Außerordentliche Kündigungen aus gesundheitlichen Gründen bedürfen eines ärztlichen Attestes. Das Praktizieren einer gleichwertigen Tätigkeit, innerhalb der normalerweise verbleibenden Vertragslaufzeit gilt als Vertragsbruch. In diesem Fall ist das Mitglied zum Ersatz des entstandenen Schades verpflichtet. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf den entgangenen Gewinn seit der außerordentlichen Kündigung.
11. Für Wertgegenstände, Geld und Kleidungsstücke ist jede Haftung für deren Verlust oder Beschädigung ausgeschlossen.
12. Sachbeschädigungen der Trainingsräume oder Trainingsgeräte werden auf Kosten des Verursachers behoben.
13. Das Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14. Der vereinbarte Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 5. des Monats zu zahlen. Das Mitglied hat, solange es dieser Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, keinen Anspruch auf Teilnahme am Training. Sollte der fällige Beitrag nicht pünktlich bezahlt werden, kann für die Mahnung ein Versäumniszuschlag erhoben werden, sowie die entstandenen Gebühren und Kosten berechnet werden.
15. Sollte das Mitglied mit zwei Beiträgen in Verzug sein, berechtigt dies das Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) zur fristlosen Kündigung des Mitglieds. In diesem Fall ist das Mitglied zum Ersatz des entstandenen Schades verpflichtet. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf den entgangenen Gewinn.
16. Eine Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Form und muss vier Wochen vor Vertragsende vorliegen. Sollte während dieser Zeit keine Kündigung eingegangen sein, verlängert sich der Vertrag um die gewählte Vertragsdauer.
17. Es werden in unregelmäßigen Abständen während mancher Trainingsstunden Fotos, Video- und Audioaufnahmen zur Analyse und Werbezwecken angefertigt.
18. Es werden Informationen zum Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) (z.B. neue Angebote, Aktionen und Turnierankündigungen) per E-Mail (sofern angegeben) an das Mitglied verschickt. Sollte das Mitglied dies nicht wünschen, gilt dies unter dem Punkt „besondere Vereinbarungen“ zu vermerken. Eine spätere Abbestellung dieses Newsletterdienstes ist ebenfalls möglich.
19. Wettkampfteilnahme im Namen des Fight Gym Hamburg UG (haftungsbeschränkt) ist mit dem jeweiligen Trainer und Inhaber abzusprechen und nur mit dessen Erlaubnis gestattet.
20. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das gleiche gilt für Vertragslücken.
Stand: 2016-04-29